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COMPLIANCE – RICHTLINIE

SUB Erste Lesung GmbH hat es sich zur Aufgabe gemacht, Unternehmen in den komplexen politischen und administrativen Arenen in Berlin und Brüssel mit Erfahrung und Expertise bei der Vertretung ihrer Interessen zu unterstützen. Hierbei liegt das Augenmerk auf dem Monitoring des öffentlichen und politischen Diskurses sowie der legislativen Entwicklungen, auf deren Analyse und Aufbereitung sowie auf der Erarbeitung von Strategien zur zielgenauen Positionierung der Kunden.

Ein weiterer Aspekt der politischen Kommunikation ist der direkte Kontakt mit Stakeholdern und die aktive Interessenvertretung im Auftrag der Kunden – ein Tätigkeitsfeld, das unverzichtbarer Bestandteil der strategischen Unternehmensberatung ist. Die Erste Lesung GmbH fungiert somit als Meinungsbildner in demokratischen Entscheidungsfindungsprozessen. Da die Legitimation der Institutionen und Akteure dieses Systems auf dem Vertrauen seiner Bürgerinnen und Bürger gründet, sollte sich jegliche Mitwirkung an der Entscheidungsfindung unserer Meinung nach deshalb an ethischen Standards ausrichten.

Die Diskussion um Lobbying bzw. die Mitwirkung organisierter Interessen an der politischen Entscheidungsfindung ist in Deutschland und der EU noch nicht so fortgeschritten, als dass wir uns einem Standard schlicht anschließen könnten. Selbst die Frage der Existenzberechtigung von Lobbying ist in der öffentlichen Debatte umstritten. Dies macht den ethischen Diskurs innerhalb unseres Unternehmens und im Dialog mit unseren Kunden sowie den politischen Entscheidungsträgern umso notwendiger.

Kritiker argumentieren, die Erste Lesung GmbH sollte sich auf die strategische Beratung ihrer Kunden beschränken und das aktive Lobbying unterlassen oder generell davon abraten. Wir sind allerdings der Überzeugung, dass Interessenvertretung ein legitimes und notwendiges Element bei der Entscheidungsfindung einer Demokratie darstellt. Wir lehnen es jedoch ab, eine „Hinterzimmerkultur“ zu fördern und befürworten einen klaren und transparenten Handlungsrahmen, unter Berücksichtigung der im November 2014 vorgelegten Arbeitsweise der Europäischen Kommission. [1]

Dass die Interessen der Lobbyisten von NGOs, Unternehmen und Agenturen in einem Transparenzregister der EU nachvollziehbar gemacht werden, ist daher zu begrüßen. Nach wie vor regt sich diesbezüglich Widerstand, sodass eine offene Diskussion zwischen Lobbyisten, den EU Institutionen und ihrer politischen Entscheidungsträger, Angestellten und Beamten geführt werden muss. Mangels eines einheitlichen Verhaltenskodex sind häufig große kulturelle Unterschiede im Umgang von Beamte und Angestellten mit externen Interessenvertretern festzustellen, da sie an verschiedene verbindliche Regeln ihrer Regierungen gebunden sind. Politisch gewählte Entscheidungsträger sind hingegen meist nur innerhalb ihrer Fraktion oder eben sich selbst verantwortlich in der Entscheidung, welche Beziehungen sie zu Interessenvertretern pflegen. Hierbei sehen sie sich jedoch einer kritischen Öffentlichkeit gegenüber, der ein enger Kontakt zu Interessenvertretern häufig als amoralisch gilt, umgekehrt jedoch eine abwehrende Haltung leicht mit mangelnder Diskussionsbereitschaft assoziiert wird.

Unter dem Begriff Stakeholder werden alle Amts- und Mandatsträger sowie (deren) Angestellte im politischen Bereich verstanden, also alle Personen, die für ihre Tätigkeit vom Staat (d.h. aus Steuergeldern) bezahlt werden. Dies umfasst im Bereich der Gesetzgebung alle Abgeordneten des Bundestags und Bundesrats, der Landtage, der Fraktionen und Abgeordneten; im Bereich der Regierung und Verwaltung die Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen, der Ministerien und Landesverwaltungen. Des Weiteren gehören dazu die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Gerichten, den Gewerkschaften oder von öffentlichen Unternehmen. Auf EU-Ebene sind dies dementsprechend alle offiziellen Mandatsträger und Mitarbeiter in der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union sowie der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Gerichtshofes, des Ausschusses der Regionen und anderer beratender Organen, bzw. Europäischer Agenturen.

Die vorliegende Compliance-Richtlinie führt die rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie daraus abgeleitete Handlungsmaximen für die beraterische Tätigkeit im Umgang mit Stakeholdern auf.

Motiv der strategischen Unternehmensberatung für politische Kommunikation ist, den Kunden bei der Umsetzung seiner Interessen zu unterstützen, unter Berücksichtigung ethischer und moralischer Standards möglichst nah an seinen Interessen zu arbeiten. Insofern sind die Unabhängigkeit und Integrität der Beraterinnen und Berater ein unverzichtbares Kriterium, um Interessens- und Zielkonflikte zu vermeiden und den Ansprüchen der Auftraggeber an Seriosität und Vertraulichkeit zu entsprechen.

Die wachsende Komplexität und steigenden Anforderungen an die politischen Institutionen und Entscheidungsträger machen die Beteiligung externer Akteure mit spezifischer Expertise nötig, um zielgerichtete und effektive Politik zu machen zu können. Unternehmensberatungen übernehmen zum Teil die Rolle solcher Akteure. Sie vereinen die Expertise der Unternehmen mit der des politischen Prozesses und optimieren die Positionierung der jeweiligen Interessenträger im komplexen politischen System.

Diese Beratertätigkeit ist in großem Maße von Vertrauen, Kontakten und Informationen abhängig. Beispielsweise muss klar sein, welcher Stakeholder eine sich in der Erstellung befindliche Regulierungsmaßnahme zu welchem Zeitpunkt beeinflusst. Wenn dann ein Dialog zwischen Stakeholder und dem betroffenen Unternehmen stattfindet, muss ferner darauf vertraut werden können, dass verschiedene Szenarien der Regulierungsmaßnahme wahrheitsgetreu dargestellt werden. Nur wenn dieser Anspruch erfüllt wird, ist die Unternehmensberatung als Vermittler glaubwürdig und ermöglicht eine zielgerichtete Debatte über Positionen und politische Vorschläge.

Da es sich meist um politische Entscheidungen handelt, die unter Beobachtung der Öffentlichkeit stehen und unter hohem Konkurrenzdruck geschehen, erfordert die politische Beratertätigkeit daher ein hohes Maß an Sensibilität, Transparenz und fachlicher Qualität, um potenzielle Konfliktsituationen von Anfang an zu vermeiden. So muss ein Politiker muss gegenüber seiner politischen Leitung und der Öffentlichkeit das Übernehmen von Wirtschaftsinteressen in den Text eines Richtlinienvorschlags vertreten können, ebenso wie ein Unternehmensdirektor, der gegenüber seinen Mitarbeitern und dem Vorstand ein Scheitern seiner Dialogbemühungen vertreten muss, das den Weg ebnet für eine politische Maßnahme, die für das Geschäft verheerend sein kann.

Die folgenden Verhaltensregeln hält die SUB Erste Lesung GmbH verpflichtend ein. Ihre Nicht-Beachtung durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zieht Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich.

1. Rechtliche Grundlagen

Die Ausübung des Berufs des Politikberaters/der Politikberaterin geschieht stets unter Achtung demokratischer Prinzipien. Daher gilt es, Transparenz zu wahren und undurchsichtige und unlautere Praktiken sowie Korruption zu verhindern. Rechtliche Grundlage für die strategische Politikberatung sind die deutschen Bundesgesetze sowie die EU-Normen.

Auf nationaler Ebene sind dies:

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere bezüglich der Geheimhaltungspflichten

• § 242 (Leistung nach Treu und Glauben)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu be- wirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

• § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

• § 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Das Strafgesetzbuch StGB, insbesondere

• §108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.

(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder

  • einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,
  • eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,
  • der Bundesversammlung,
  • des Europäischen Parlaments,
  • einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
  • eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.

(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar

  • ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
  • eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.

(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.

• § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

• § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.

• §331 Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

• § 332 Bestechlichkeit

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

  1.  bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
  2.  soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

• § 333 Vorteilsgewährung

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

• § 334 Bestechung

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

  1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
  2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,

wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

  1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

DAS GESETZ GEGEN UNLAUTEREN WETTBEWERB (UWG), INSBESONDERE

• § 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,

  1.  sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
    • a) Anwendung technischer Mittel,
    • b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
    • c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
  2.  ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig handelt,
  2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
  3.  eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.

(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

• §18 Verwertung von Vorlagen

(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) ZU DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT

• §4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über

1. die Identität der verantwortlichen Stelle,

2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und

3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.

• Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung ). Insbesondere §2 Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder einem Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für dieses oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Auf europäischer Ebene ist SUB Erste Lesung GmbH im Transparenzregister registriert und hat sich damit verpflichtet, den Verhaltenskodex und darin enthaltene Regeln und ethische Grundsätze zu beachten. [2]

2. Verantwortung

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von SUB Erste Lesung GmbH übernehmen in den von ihnen geleiteten Projekten die ethische Verantwortung für ihr Handeln gemäß dieser Richtlinie

3. Informationen

Gerade im Zusammenspiel von Institutionen, Medien und Öffentlichkeit hat die Qualität von Informationen und deren Validität eine herausragende Bedeutung. Daher bilden nach bestem Wissen und Gewissen geprüfte und als valide befundene Informationen die Grundlage einer qualitäts- und zielgerichteten Beratertätigkeit. Irreführung durch wissentlich falsche oder unvollständige Angaben wird vermieden.

4. Transparenz

Um Transparenz und Nachvollziehbarkeit der von uns vertretenen Interessen zu gewährleisten, geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Kontaktaufnahme und im Gespräch mit anderen Akteuren den Namen des Auftraggebers bekannt, wenn sie im Kundenauftrag handeln.

5. Diskretion

In der Politikberatung gilt es, das sensible Gleichgewicht zwischen Vertraulichkeit und der Einbindung relevanter Akteure zu wahren. Hierbei stellt das Vertrauen der Auftraggeber die Basis für die beraterische Tätigkeit dar. Vertrauliche Informationen und Geschäftsinterna werden nur mit der Zustimmung des aktuellen oder früheren Auftraggebers weitergeben und der Datenschutz gewährleistet. Dies ist auch in der Verschwiegenheitsklausel mit Auftragnehmern und Mitarbeitern vereinbart, die allen unseren Verträgen gemein ist.

6. Trennung von Interessen und Kompetenzen

Die Mitarbeiter von SUB Erste Lesung vermeiden aktiv Interessenskonflikte bei der Ausübung ihres Berufes. So gilt es etwa bei der Übernahme von politischen oder institutionellen Ämtern und Aufgaben, dem Vorwurf oder der Gefahr von Amts- oder Informationsmissbrauch vorzubeugen. Insgesamt gilt es, Berufliches und Privates konfliktfrei zu halten, insbesondere in Bezug auf freundschaftliche oder partnerschaftliche Kontakte.

Sollte ein Amt/Ehrenamt, eine freundschaftliche Beziehung oder eine partnerschaftliche Bindung einen solchen potenziellen Interessenskonflikt mit Mitbewerbern, Stakeholdern oder Kunden bergen, so wird der Mitarbeiter dies der Unternehmensleitung umgehend mitteilen. Dahingegen ist die „strikte Trennung von Beruflichem und Privatem“ so formuliert im politischen Geschäft eine unsinnige Forderung. Um dieser Forderung gerecht zu werden, müsste genau unterschieden werden, wann ein dienstlicher Kontakt anfängt, eine privat gepflegte Freundschaft zu werden. Weiterhin müsste festgelegt werden, ob ab einem gewissen Zeitpunkt dann nicht mehr über Dienstliches gesprochen werden könnte etc. Das ist unrealistisch.

Dem beruflichen Vorankommen in der Politik liegt sehr häufig ein breites Netzwerk zugrunde, das über Jahre hinweg in extrem zeitaufwändigem privatem Engagement aufgebaut werden muss. Das private Interesse und damit das Netzwerk werden im politischen Geschehen sehr häufig dienstlich relevant. Es wäre falsch und heuchlerisch, ein Überlappen der beiden Sphären Privatleben und Dienst zu verbieten. Vielmehr ist eine reife und verantwortungsvolle Kultur im Umgang innerhalb und zwischen diesen beiden Sphären unerlässlich, während man sie frei und aktiv pflegt. Das notwendige Überlappen beider Sphären bedarf einer genauen und beständigen ethischen Prüfung.

7. Keine Unlauteren Praktiken

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SUB Erste Lesung greifen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht auf unlautere oder ungesetzliche Praktiken zurück. Insbesondere werden keine direkten oder indirekten finanzielle Anreize oder ähnliche Vorteile für Stakeholder gewährt oder versprochen, um Informationen zu be- schaffen oder Entscheidungen zu beeinflussen.

Hierbei muss jedoch zwischen Höflichkeiten und sachdienlichen Leistungen sowie sachfremde Gefälligkeiten unterschieden werden:

Es sind zum Beispiel nicht notwendigerweise finanzielle Vorteile, wenn man Stakeholdern Arbeit abnimmt, exklusive Zugänge zu sachfremden Veranstaltungen oder Personen gewährt, ihnen einen Kita-Platz vermittelt oder ähnliche Gefälligkeiten erbringt. Es ist nicht verwerflich, Höflichkeiten zu pflegen oder das Interesse durch die Qualität des Dialogs zu steigern. So wird die Schilderung einer Sachlage natürlich durch eine Darstellung oder eine Besichtigung in der Qualität gesteigert. Zum Beispiel könnten der Präsentationseffekt beim zweiwöchigen Ausprobieren eines technisch komplexen Produktes oder der Helikopterflug über ein Gelände sachgemäß und angemessen sein und den formalen finanziellen Vorteil rechtfertigen.

Sachfremde Gefälligkeiten haben aber in einem von der Sache getriebenen Dialog nichts zu suchen.

Bei Essenseinladungen wird darauf geachtet, dass die Ausgaben hierfür ungefähr den Auslagen entsprechen, die der Stakeholder auch ohne das Zutun des Beraters getätigt hätte. Grundsätzlich gilt es hier, sich mit Einladungen zurückzuhalten.

Kopplungsbindungen, wonach Dienstleistungen nur erbracht werden, wenn gleichzeitig eine andere, nicht zugehörige Dienstleistung abgenommen wird, werden nicht praktiziert.

Es ist nicht unbedingt unlauter, nach Dokumenten zu fragen, die nicht öffentlich sind. So kommt es vor, dass Beschlusslagen nicht veröffentlicht werden, da sie durch die Schwerfälligkeit von Institutionen erst Wochen nach dem Beschluss ins Internet gestellt werden. Wir vertreten die Auffassung, dass politische Prozesse möglichst transparent sein sollten, wo nicht höhere Interessen wie die Innere Sicherheit gefährdet wären.

Hierbei ist es allerdings unlauter und verwerflich, Stakeholder ungehörig unter Druck zu setzen oder Vereinbarungen mit Kunden zu treffen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem entsprechenden Druck zwingen. Vertragliche Vereinbarungen, die unter dem Deckmantel des „intelligence gathering“ neben dem üblichen Informationssammeln auch das „document hunting“ verstehen – die Erwartung schnellstmöglich Entwürfe von Regulierungsvorhaben zu „besorgen“ – lehnen wir ab.

Durch kontinuierliche Fall-zu-Fall-Erwägungen stellen sich die Mitarbeiter von SUB Erste Lesung GmbH immer wieder die Frage, wie sie sich in bisher nicht antizipierten Situationen im Sinne dieser Richtlinie zu verhalten haben. Diese werden internen abgesprochen und festgehalten und die Compliance-Guideline gegebenenfalls weiterentwickelt. Die Unternehmensleitung verpflichtet sich zugleich, die Meldung solcher Konflikte nicht zu negativ zu sanktionieren, sondern im Gegenteil dazu zu ermutigen.

8. Bonuszahlungen

SUB Erste Lesung GmbH lehnt Boni in Form von reinen Erfolgsprämien ab, die auf die Erreichung einer spezifischen Zielvorgabe abzielen und so den Druck auf die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter erhöhen oder sie zu unlauteren Praktiken treiben.

Boni in Form von Jahresprämien für Paketleistungen, also Zusatzzahlungen für mit der Ganzjahresleistung zufriedenen Kunden, zusammen mit einem Gehalt in angemessener Höhe, erlauben es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einer Weise zu arbeiten, die dieser Richtlinie nicht entgegenläuft.

9. Vermeidung von Interessenkonflikten

Sollte es trotz aller Bemühungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten dennoch zu einer potenziell konfliktträchtigen Situation einer gleichzeitigen Vertretung entgegenlaufender Interessen kommen, wird der Auftraggeber direkt informiert und gemeinsam eine Lösung erarbeitet.

10. Respekt

Die Gewährleistung hoher Qualitätsstandards und einer zielorientierten Beratung basiert auf dem respektvollen und offenen Umgang zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wie auch im Umgang der Mitarbeiter von SUB Erste Lesung untereinander.

Daher werden diskriminierende Äußerungen und Handlungen bei und im Zusammenhang mit der Ausübung der Beratertätigkeit nicht geduldet und unterbunden.

11. Charta der Vielfalt (Diversity)

Die Erste Lesung steht zum Wortlaut der „Charta der Vielfalt“ und wird bei den konkreten Fragen zu den darin genannten Themen stets in Anerkennung und Förderung der Potenziale durch Vielfalt agieren.

WORTLAUT DER CHARTA:

Die Vielfalt der modernen Gesellschaft, beeinflusst durch die Globalisierung und den demografischen Wandel, prägt das Wirtschaftsleben in Deutschland. Wir können wirtschaftlich nur erfolgreich sein, wenn wir die vorhandene Vielfalt erkennen und nutzen. Das betrifft die Vielfalt in unserer Belegschaft und die vielfältigen Bedürfnisse unserer Kundinnen und Kunden sowie unserer Geschäftspartner.

Die Vielfalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihren unterschiedlichen Fähigkeiten und Talenten eröffnet Chancen für innovative und kreative Lösungen.

Die Umsetzung der „Charta der Vielfalt“ in unserer Organisation hat zum Ziel, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das frei von Vorurteilen ist. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen Wertschätzung erfahren – unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Identität. Die Anerkennung und Förderung dieser vielfältigen Potenziale schafft wirtschaftliche Vorteile für unsere Organisation.

Wir schaffen ein Klima der Akzeptanz und des gegenseitigen Vertrauens. Dieses hat positive Auswirkungen auf unser Ansehen bei Geschäftspartnern, Verbraucherinnen und Verbrauchern sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern der Welt.

IM RAHMEN DIESER CHARTA WERDEN WIR

1. eine Organisationskultur pflegen, die von gegenseitigem Respekt und Wertschätzung jeder und jedes Einzelnen geprägt ist. Wir schaffen die Voraussetzungen dafür, dass Vorgesetzte wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Werte erkennen, teilen und leben. Dabei kommt den Führungskräften bzw. Vorgesetzten eine besondere Verpflichtung zu.

2. unsere Personalprozesse überprüfen und sicherstellen, dass diese den vielfältigen Fähigkeiten und Talenten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie unserem Leistungsanspruch gerecht werden.

3. die Vielfalt der Gesellschaft innerhalb und außerhalb der Organisation anerkennen, die darin liegenden Potenziale wertschätzen und für das Unternehmen oder die Institution gewinnbringend einsetzen.

4. die Umsetzung der Charta zum Thema des internen und externen Dialogs machen.

5. über unsere Aktivitäten und den Fortschritt bei der Förderung der Vielfalt und Wertschätzung jährlich öffentlich Auskunft geben.

6. unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Diversity informieren und sie bei der Umsetzung der Charta einbeziehen.

Wir sind überzeugt: Gelebte Vielfalt und Wertschätzung dieser Vielfalt hat eine positive Auswirkung auf die Gesellschaft in Deutschland.

www.charta-der-vielfalt.de